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/ ZOLL EINREISE
aus EU-BEITRITTSLÄNDERN
Bei unmittelbarer Einreise aus den EU-Ländern, die am 1.
Mai 2004 der EU beigetreten sind, ist die Einfuhr von TABAKWAREN
zunächst beschränkt, ausgenommen sind hiervon Malta
und Zypern. Es gelten die im Abschnitt "Einreise aus Drittländern"
aufgeführten Höchstmengen für Tabakwaren.
EINREISE aus BISHERIGEN EU-LÄNDERN
Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern
[innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für
die Kanarischen Inseln, außerdem nicht für die
britischen Kanalinseln und nicht für Grönland] bestehen
keine Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher
Art für das Reisegepäck und ausschließlich
zu privaten Zwecken mitgeführte Waren. Ausgenommen sind
verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw. [Besonderheiten s.u.;
für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende"].
Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte [sog.
verbrauchssteuer-pflichtige] Waren können von Privatpersonen
[ohne nochmalige Besteuerung] problemlos mitgeführt werden,
wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf,
d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken, erworben
wurden.
Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf:
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos
[Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3
g], 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen,
20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse [z.B. Campari, Port, Madeira,
Sherry], 90 Liter Wein [davon höchstens 60 Liter Schaumwein],
110 Liter Bier. Eine Überschreitung dieser Richtmengen
ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass
auch die größere Menge ausschließlich für
den privaten Eigenbedarf bestimmt ist. Bei anderen mitgeführten,
verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach
bestimmten Kriterien [u.a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren]
geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt
sind.
KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die
nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten
Reservebehälter mitgeführt werden, können ggf.
erneut besteuert werden.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung
für Spirituosen und Tabakwaren gewährt.
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Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern [Drittländer]
ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise
benötigte und zur Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung
sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren
Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck
einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei:
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos [Zigarren mit einem Stückgewicht
von höchstens 3 g] oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 2 Liter nicht schäumende Weine;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent ODER 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke,
mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger,
oder Schaumwein oder Likörwein;
- 50 g Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette;
- 500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakte oder Kaffee-Essenzen;
- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro; gemäß
EG-Verordnung kann dieser Freibetrag für Reisende unter
15 Jahren bis auf 90 Euro verringert werden.
Die Abgabenbefreiung wird nicht gewährt
- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen,
Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche
alkoholische Getränke;
- Reisenden unter 15 Jahren für Kaffee und Kaffee-Extrakte
oder - Essenzen.
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